Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung....

Haben Sie bitte Verständnis dafür, daß wir eine Haftung nicht übernehmen können, sondern die nachfolgenden Hinweise unverbindlich sind.

Weitere aktuelle Urteile und Nachrichten finden Sie ferner unter: www.justiz.nrw.de

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Bauabzugssteuer

Ab 01. Januar 2002 gilt das Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. 2001 I, S. 2267 ff).

Das Gesetz bestimmt, daß ein Unternehmer im Sinne von § 2 UStG, an den Bauleistungen erbracht werden, 15 % der Gegenleistungen unmittelbar an das Finanzamt abzuführen hat, der Unternehmer Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt wird und bei Nichtzahlung Verspätungs? und Säumniszuschläge gegen ihn festgesetzt werden können.

Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die sich Bauleistungen erbringen läßt, die nicht ausschliesslich ihrem eigenem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Das bedeutet, daß auch jeder Vermieter, dem Bauleistungen erbracht werden,

Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Bauleistungen für eine vermietete oder später zu vermietende Wohnung, Gewerbe oder sonstigen Mietgegenstand erbracht worden sind,

die Steuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Ausnahmeregelungen durch Freistellungsbescheinigungen des für den Unternehmer zuständigen Finanzamtes sind mit Risiken behaftet. Wenn gefälschte Bescheinigungen vorgelegt werden, kann der Besteller sich nicht auf die Fälschung berufen. Auch den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung erfährt er nicht. Vor jeder Zahlung an den Werkunternehmer muß der Besteller sich vom Finanzamt bestätigen lassen, daß die Freistellungsbescheinigung noch gilt.

Weitere komplizierte Ausnahmeregelungen, für die es noch keine sichere Handhabung gibt, sollen und können hier nicht erörtert werden.

 

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Schlichtungsverfahren in NRW

In Nordrhein-Westfalen ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor Anrufung der Gerichte bei Streitwerten bis DM 1.200,00 sowie bei kleineren Nachbarstreitigkeiten und bei Ansprüchen wegen Verletzung der Ehre zwingend vorgeschrieben

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Kündigung eines Arbeitnehmers wegen “Blaumachens”

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf einem Arbeitnehmer solange nicht außerordentlich gekündigt werden, wie dieser ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbeschei-nigungen vorlegt. Wenn sich aber auf entsprechende Nachforschungen des Arbeitgebers hin ein dringender Verdacht für ein “Blaumachen” ergibt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen (BAG 2 AZR 543/95).

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Ersatz von Kosten für Schönheitsreparaturen

Das OLG Koblenz hat vor kurzem entschieden, daß ein Vermieter nach einem Auszug seines Mieters von diesem auch dann Ersatz der Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn er den Mieter zuvor nicht ausdrücklich zur Vornahme dieser Arbeiten aufgefordert und angedroht hat, die Arbeiten ansonsten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn der Mieter auch vertraglich zur Ausführung dieser Arbeiten verpflichtet war. Der Mieter soll dann Ersatz der Kosten schulden, die für die Ausführung dieser Arbeiten angemessen sind, da er durch die Leistung des Vermieters die Kosten für die Vornahme der erforderlichen Arbeiten eingespart hat (ungerechtfertigte Bereicherung) (OLG Koblenz, 5 U 1787/98).

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Die neuen EU-Führerscheinklassen

Die alten Führerscheinklassen 1-5 sind durch folgende einheitlichen EU-Führerscheinklassen ersetzt worden :

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Punkte-Abbau möglich

Durch freiwillige Schulungsmaßnahmen können künftig Punkte aus der Flensburger Verkehrssünder-Datei abgebaut werden. Bei 8 Punkten erhalten Kraftfahrer automatisch eine Warnung und können dann durch den Besuch eines freiwilligen Aufbauseminars vier Punkte gutmachen. Bei 9 - 13 Punkten werden nach einem Seminarbesuch noch zwei Punkte gutgeschrieben. Bei mehr als 14 Punkten wird die Nachschulung angeordnet, es erfolgt dennoch eine Gutschrift von zwei Punkten. Bei 18 oder mehr Punkten ist der Führerschein abzugeben.

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Entschärfung bei Unfallflucht

Seit dem 01. April 1998 ist eine Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft, die u.a. auch die Vorschrift des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) umfaßt. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit geringem Sachschaden innerhalb von 24 Stunden gegenüber dem Geschädigten oder der Polizei seine Personalien, seine Unfallbeteiligung sowie Kennzeichen und Standort seines Fahrzeugs bekannt gibt.

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Beginn eines Fahrverbotes selbst festlegen

Ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt worden, kann ein "Ersttäter" innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten selbst entscheiden, wann das Fahrverbot beginnen soll (§ 25 Abs. 2a StVG). Damit kann der Betroffene z.B. das Fahrverbot in seine Urlaubszeit legen.

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Das neue "Konkursrecht"

Die alte Konkursordnung ist durch die Insolvenzordnung mit einschneidenden Neuerungen ersetzt worden. Neu ist das Verbraucherinsolvenzverfahren mit der anschließenden Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Auf dieses wollen wir nachstehend näher eingehen :
Das Restschuldbefreiungsverfahren gilt nur für Privatpersonen. Der Schuldner muß zunächst außergerichtlich versuchen, mit seinen Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Wenn dieser Versuch gescheitert ist, schließt sich das gerichtliche Verfahren auf Antrag des Schuldners an. In diesem Verfahren versucht das Gericht erneut, eine einvernehmliche Regelung mit den Gläubigern herbeizuführen. Gelingt auch dies nicht, schließt sich das gerichtliche Insolvenzverfahren in Form des Verbraucherinsolvenzverfahren an. Dieses kann als vereinfachtes Insolvenzverfahren u.U. auch schriftlich geführt werden.

Mit dem Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, die ihm unter folgenden Voraussetzungen gewährt wird :
Der Schuldner darf nicht wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden sein. Er darf in den letzten drei Jahren vor Antragstellung oder danach keine falschen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Wohngeld, o.ä.) oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (Fehlbelegungsabgabe, etc.). In den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf ihm keine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden sein. Er darf während des Verfahrens keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet haben.

Während einer sog. "Wohlverhaltensphase" von sieben Jahren muß der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen, der diese Gelder anteilig an die Gläubiger weiterleitet. In dieser Zeit muß der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Im fünften Jahr verbleiben dem Schuldner weitere 10% des pfändbaren Teils seiner Bezüge, im sechsten Jahr 15% und im siebten Jahr 20%. Für die Schuldner, die bereits vor dem 01. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, reduziert sich dieser Zeitraum auf fünf Jahre. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann jedoch erst ab dem 01. Januar 1999 gestellt werden.

Hat der Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase redlich verhalten, wird er durch Beschluß des zuständigen Amtsgerichts von seinen bisherigen Schulden befreit mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.

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Reform des Kindschaftsrechts

Zum 01. Juli 1998 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten , das folgende Neuerungen mit sich gebracht hat, die der Bevölkerung weitgehend unbekannt sind :

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Während diese Feststellung noch vor einigen Jahrzehnten überflüssig gewesen sein mag, kommt ihr heute doch angesichts von Ei- oder Embryonenspenden steigende Bedeutung zu.

Als Vater eines Kindes wird zunächst der Ehemann der Mutter angenommen (nicht jedoch der Lebensgefährte). Wird das Kind erst nach Anhängigkeit (Eingang bei Gericht) eines Scheidungsantrages geboren, gilt diese Vermutung nicht.

Falls die Mutter nicht verheiratet ist, ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater sowie die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Liegt beides (Ehe oder Anerkennung) nicht vor, kann das Familiengericht die Vaterschaft feststellen. Dabei begründet Verkehr mit der Mutter in der Empfängniszeit (300. bis 181. Tag vor der Geburt) rechtlich die Vaterschaft, sofern nicht schwerwiegende Zweifel an der biologischen Vaterschaft die gesetzliche Vermutung entkräften.

Die elterliche Sorge steht während der bestehenden Ehe den Eltern gemeinsam zu. Nach dem neuen Recht können auch nicht miteinander verheiratete Eltern eine gemeinsame Sorge für gemeinsame Kinder begründen. Dazu müssen beide Elternteile in einer öffentlichen Urkunde eines Notars oder des Jugendamtes erklären, die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen zu wollen. Das Kind muß zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren sein.

Durch die Scheidung der Eltern wird künftig die gemeinsame Sorge nicht geändert. Erst ein Antrag auf völlige oder teilweise Alleinsorge fordert eine familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidung.

Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, setzen Einvernehmen der Eltern voraus. Entscheidungen des täglichen Lebens kann der Elternteil treffen, bei dem das Kind sich rechtmäßig aufhält. Letztere betreffen häufig auftretende Situationen, die nicht zu schwer abänderbaren Folgen für die Entwicklung des Kindes führen können.

Die Eltern eines Kindes können den Namen des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmen, d.h. das Kind kann auch den Namen des nichtehelichen Vaters erhalten.

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Tierschlachtung ohne vorherige Betäubung des Tieres - Schächten

Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, muss anhand von Art. 2 I i.V. mit Art. 4 I und II GG beurteilt werden. Im Rahmen dieser Verfassungsnormen ist § 4 a i.V. mit II Nr. 2 TierSchG so auszulegen, dass muslimische Metzger die Möglichkeit haben, eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten zu erhalten. (BVerfG in NJW 2002, 663)

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Kein Widerrufsrecht gegenüber Pay-TV-Anbieter

Dem Verbraucher steht beim Abschluss eine Pay-TV-Abonnementvertrags kein Widerrufsrecht auf Grund einer entsprechenden Anwendung des § 505 I 1 Nr. 2 BGB (früher "§ 2 Nr. 2 VerbKrG) i.V. mit § 355 BGB zu (BGH in NJW 2003, Seite 1932).

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Kündigung? Arbeitslos?

Seit dem 1. Juli 2003 muss sich ein Arbeitnehmer innerhalb von 7 Tagen ab Kenntnis von der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden. Hält er die Frist nicht ein, läuft er Gefahr, dass sein Arbeitslosengeld gekürzt wird.