Info: Arbeitsrecht

 

In einem ungetrübten Arbeitsverhältnis erbringt der Arbeitnehmer ( AN ) seine Arbeitsleistung und erhält dafür vom Arbeitgeber ( AG ) seine Vergütung. Immer wieder kommt es jedoch zu Störungen dieses Arbeitsverhältnisses, so daß die arbeitsrechtlichen Regelungen Bedeutung erlangen.

Wir wollen hier Problemstellungen aufzeigen und die Rechtslage kurz darstellen. Einzelfallösungen müssen sorgfältig und fachkundig mit Anwaltshilfe gefunden werden.

Das Einstellungsgespräch

Wenn der AG ...
...persönliche Fragen stellt (Krankheiten, Schwangerschaft, etc.), müssen diese zwar wahrheitsgemäß beantwortet werden. Eine falsche Antwort führt jedoch nur dann zur Anfechtbarkeit des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frage sich auf Umstände bezieht, die objektiv den Risikobereich des Arbeitsverhältnisses betreffen.

Wenn der AN ...
...Fragen unrichtig beantwortet, kann dies zur Anfechtbarkeit des Arbeitsverhältnisses führen, wenn eine zulässige Frage (s.o.) bewußt falsch beantwortet wird, der AN wußte oder wissen mußte, daß seine Antwort für die Einstellung entscheidend sein könnte und diese auch tatsächlich ausschlaggebend war.

Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist der Abschluß eines schriftlichen Arbeitsvertrages nicht erforderlich, aber ratsam. Der AG muß jedoch spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingugngen schriftlich niederlegen und dem AN unterzeichnet aushändigen. Schon die Aufnahme der Arbeitsleistung durch den AN im Einverständnis mit dem AG führt zur Begründung eines "faktischen Arbeitsverhältnisses".

Für den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sind nicht allein Arbeitszeit, Vergütung und Urlaubsanspruch maßgeblich. Im Einzelfall kann eine Vielzahl weiterer Aspekte für beide Parteien von erheblicher Bedeutung sein; etwa Sonderzulagen, Wettbewerbsverbot, Einsatzort, Aufgabengebiete, Versetzbarkeit etc..

Bezieht der Arbeitsvertrag sich auf einen Tarifvertrag, sollte dieser bei Vertragsschluß vorliegen, weil er Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die in der Kranken-oder Rentenversicherung kraft Gesetzes versichert sind, der Einzugsstelle zu melden. Meldestelle ist in der Regel der Träger der Krankenversicherung, die Bundesknappschaft oder die Seekasse.

Grundlagen des Arbeitsverhältnisses

Bei der betrieblichen Übung handelt es sich um Gewohnheiten und Bräuche innerhalb eines Betriebes. Der AG erbringt danach bestimmte Leistungen an seine AN. Die AN erfüllen ihre Arbeits-und Nebenpflichten. Voraussetzung ist immer ein entsprechender Verpflichtungswille.

Die Direktionsbefugnis des AG erlaubt ihm, im Rahmen der arbeits-, tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen die vom AN zu erbringenden Leistungen im einzelnen zu bestimmen.

Rechte und Pflichten des AN

Darüberhinaus kann im Einzelfall eine Reihe weiterer Nebenpflichten bestehen.

Wenn der AN ...

...die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt...
...besteht generell kein Vergütungsanspruch.
Ausnahmen:

...kann der AG den AN auf Erfüllung der Arbeitsleistung verklagen oder gegebenenfalls außerordentlich kündigen.

...seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringt, kann der AG unter bestimmten Voraussetzungen den Lohn kürzen, das Arbeitsverhältnis kündigen und ggfs. Schadensersatzansprüche geltend machen.

...bei Ausführung der Arbeit Schäden verursacht, ist die Haftungsverteilung von verschiedenen Umständen abhängig. Die Rechtsprechung hat hierzu eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, der bekannteste unter dem Begriff "gefahrgeneigte Arbeit".

Vertragsverstöße müssen in der Regel zunächst, u.a. zur Vorbereitung einer Kündigung abgemahnt werden. Wie eine derartige Abmahnung zu gestalten ist, bzw. ob eine Abmahnung rechtmäßig ist, wird Ihnen Ihr Anwalt sagen.

Rechte und Pflichten des AG

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der AG verpflichtet, dem AN ein Zeugnis zu erteilen und die Arbeitspapiere auszuhändigen. Der AN ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten Arbeitsmittel zurückzugeben.

Sonderformen von Arbeitsverhältnissen

Es gibt eine Reihe von Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitsverhältnisse, z.B. für befristete Arbeitsverhältnisse, Probearbeitsverhältnisse und Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Auch hierüber wird Sie Ihr Anwalt im Einzelfall gerne informieren.

Arbeitsgerichtsprozeß

Bei Kündigung des AG muß eine Klage des AN gegen die Kündigung in den meisten Fällen innerhalb von 21 Tagen bei Gericht eingegangen sein. Ist diese Frist verstrichen, ist die Kündigung unanfechtbar.

Im Arbeitsgerichtsprozeß werden Prozeßkosten erster Instanz nicht erstattet. Jeder trägt seine Kosten selbst, auch wenn er obsiegt hat.

Diese Information kann keine Anleitung zur Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme anbieten. Bei der Vielzahl der möglichen Konstellationen können wir nur einen groben Überblick geben. Im Einzelfall ist es immer unumgänglich, sich in anwaltliche Beratung zu begeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Info: Mietrecht

 

Mit dem Mietrecht muß sich jeder irgendwann einmal befassen, sei es als Mieter oder als Vermieter.

Im folgenden wollen wir nur über die Wohnraummiete informieren. Hier liegt der meiste "Zündstoff".

Vertragsabschluß

Wie wird ein Mietvertrag geschlossen?

Wie jeder andere nicht formbedürftige Vertrag kommt auch ein Mietvertrag zustande, wenn sich die Vertragsparteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben, die regelungsbedürftig sind. Da Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann auch per Handschlag ein Vertrag manier zustande kommen.

Die häufig verwendeten Formularmietverträge bergen Gefahren für beide Vertragspartner: seitens des Mieters wird aus seiner Sicht evtl. auf Rechte verzichtet oder werden unnötige Pflichten übernommen; seitens des Vermieters kann die Verwendung eines Formulars, also sogenannter "Allgemeiner Geschäftsbedingungen", durch Unklarheit und Unwirksamkeit einer Klausel das Gegenteil dessen bewirken, was der Vermieter zu vereinbaren beabsichtigte. Vorsicht und rechtzeitige (d.h. vorherige) fachliche Beratung ist also geboten.

 

Beendigung des Mietvertrages

Wie wird ein Mietverhältnis beendet?

 

Während mancher Vermieter nach Befreiung von der "Landplage" lechzt, wollen Mieter vorzeitig dem Griff der "Würgeschlange Vermieter" entgehen. Meistens liegt auch hier die Wahrheit in der Mitte. Grundsätzlich muß ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag gekündigt oder einverständlich aufgehoben werden, wenn er beendet werden soll. Bei Zeitmietverträgen gelten besondere Regeln.

Die ordentliche Kündigung ist von der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.

Die außerordentliche und fristlose Kündigung ist nur aus ganz besonderen Gründen zulässig, die eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zwingend erfordern. Diese Gründe sind gesetzlich geregelt und haben gemein, daß es der kündigenden Partei unzumutbar ist, länger am Mietverhältnis festzuhalten. Der Vermieter kann z. B. bei bestimmten Mietrückständen fristlos kündigen, der Mieter bei Entziehung des Gebrauchs der Wohnung oder erheblicher Gesundheitsgefährdung. Jede Partei kann bei schwerwiegenden Belästigungen (z. B. Straftaten) oder sonstigen schweren Störungen des Hausfriedens fristlos kündigen.

Außerordentlich und befristet kann gekündigt werden, wenn sich nachträglich wesentliche Veränderungen ergeben, die die Parteien nicht schuldhaft verursacht haben. Beispielhaft sei nur der Tod des Mieters, die Versetzung eines Beamten oder das Kündigungsrecht des Mieters nach einer Mieterhöhung erwähnt.

Eine ordentliche Kündigung ist an die gesetzlichen Fristen gebunden. Auf Vermieterseite muß bei Wohnraummieten immer ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorhanden sein, der "Kündigungsgrund". Der Mieter kann das Mietverhältnis ohne Angaben von Gründen fristgemäß kündigen.

Kündigungsgründe des Vermieters können sein:

Der Vermieter kann nicht kündigen, um eine höhere Miete zu erhalten.

Bildung von Wohnungseigentum bedeutet nicht angemessene wirtschaftliche Verwertung. Die Begründung von Wohnungseigentum führt sogar dann zu einem zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts aus Eigenbedarf oder mangelnder wirtschaftlicher Verwertung, wenn das Mietverhältnis bei Begründung des Wohnungseigentums bereits bestand.

 

Wie muß gekündigt werden?

 

Schriftlich und eigenhändig unterschrieben. Die Kündigung ist erst wirksam, wenn der andere sie erhalten hat. Deshalb sollte nur so gekündigt werden, daß der Zugang nachgewiesen werden kann. (Einschreibebrief ist noch kein "Nachweis"). Der verbal erklärte "Rauswurf" im Treppenhaus ist also keine wirksame Kündigung (und im Zweifel auch nicht beweisbar). Wird die Kündigung durch einen Bevollmächtigten (Anwalt, Wohnungsverwaltung, Ehegatte) erklärt, muß eine entsprechende Vollmacht beigefügt werden.

 

Mieterhöhung

Wie erhöht sich die Miete?

 

Der Mietzins erhöht sich nicht automatisch - außer bei der Staffelmiete -, sondern nur auf Verlangen des Vermieters mit Zustimmung des Mieters. Voraussetzung: ein seit einem Jahr unveränderter Mietzins. Der geforderte Mietzins darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. In den meisten Städten, so auch in Duisburg, wird durch den Mietspiegel festgestellt, was ortsüblich ist. Außerdem darf sich der Mietzins innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen (sogenannte Kappungsgrenze). Liegen diese Voraussetzungen vor, muß der Mieter zustimmen. Anderenfalls muß seine Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.

Da bei einer Mieterhöhung bestimmte Formen und Fristen einzuhalten sind, sollten sowohl Vermieter als auch Mieter im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

Abweichend von den genanntenVoraussetzungen ist der Vermieter berechtigt, die Grundmiete zu erhöhen, wenn er Modernisierungsarbeiten am Haus durchführt (z. B. Einbau einer Zentralheizung oder Wärmedämmung). Der Vermieter ist berechtigt, 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten jährlich auf den Mieter umzulegen. Reparatur-und Instandhaltungsmaßnahmen sind kein Erhöhungsgrund.

Will ein Mieter eine wirksame Mieterhöhung nicht akzeptieren, steht ihm ein außerordentliches, befristetes Kündigungsrecht zu.

Nebenkosten

Wie hoch sind die Nebenkosten?

 

Die Umlage von Neben- oder Betriebskosten regelt sich nach dem Mietvertrag. Er entscheidet über Art und Umlegungsmaßstab der vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten. Die Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden.

Nebenkosten können entweder in Form einer Nebenkostenpauschale oder in Form von Vorschußzahlungen mit jährlicher Abrechnung vereinbart werden.

Nur im letzteren Fall ist der Vermieter berechtigt (und verpflichtet) nach Ablauf eines Jahres eine Abrechnung zu erteilen und evtl. Nachforderungen zu erheben. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss dem Mieter die Abrechnung zugegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.

Nach Erhalt der Abrechnung hat der Mieter 12 Monate Zeit, Einwendungen gegen diese zu erheben. Danach kann er keine Einwendungen mehr geltend machen. Diese Abrechnung muß für außenstehende Dritte nachvollziehbar und in sich verständlich sein. Hieran mangelt es oft. Der Streit ist dann vorprogrammiert.

Bei der Vereinbarung einer Pauschale ohne Nachforderungsrecht tragen beide Seiten das Risiko, daß die geleisteten Zahlungen mit den tatsächlichen Werten nicht übereinstimmen.

Unklarheiten der Nebenkostenvereinbarung gehen immer zu Lasten des Vermieters. Auch hier ist rechtzeitig fachmännischer Rat nötig.

 

Fragen Sie Ihren Anwalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Info: Testament

 

Es ist niemals zu früh und oftmals zu spät,
sein Testament zu errichten.

 

Wann...?

...besteht Handlungsbedarf für ein Testament?

Wenn Vermögenswerte vorhanden sind, die vererbt werden sollen. Das können Bankguthaben, Grundbesitz (Mehrfamilienhäuser, ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung)oder andere Gegenstände von Wert sein. Aber auch ein wertvolles Möbelstück reicht schon aus, dessen Schicksal nach dem Tode festzulegen.

 

Wie...?

...sieht die Erbfolge ohne Testament aus?

"Wenn einer von uns Ehepartnern stirbt, erbt zunächst der andere und dann die Kinder", ist die häufigste Vorstellung unserer Mandanten.
"Falsch!" ist die Antwort.

Wenn eine Ehe kinderlos bleibt, erbt der überlebende Ehegatte zu 3/4 und die Eltern des verstorbenen Ehegatten zu 1/4 (je 1/8).* Anstelle der Eltern treten deren Kinder, wenn die Eltern vorverstorben sind.

Sie sehen: Ohne Testament sitzt man, wenn der geliebte Ehepartner verstorben ist, mit der vielleicht ungeliebten Verwandtschaft in einem Boot.

Der überlebende Ehegatte erhält zwar vorab alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. Gehören dazu aber Einrichtungsgegenstände von größerem Wert, z.B. eine Kunstsammlung, geht der Streit schon los, ob es sich dabei um Einrichtungsgegenstände handelt. Und seien Sie sicher, wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft auf und viele Menschen nehmen auch auf Pietät keine Rücksicht. Oft beginnt der Streit schon vor der Beisetzung.

 

"Wenn...

...gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist die Sachlage doch klar", bekommen wir immer wieder zu hören. Das stimmt! Dann erbt der überlebende Ehegatte gemeinschaftlich mit den Kindern: Ehegatte 1/2, Kinder gemeinschaftlich 1/2.*

Ob und welche Komplikationen dann auftreten können, hängt u.a. vom Alter der Kinder ab.

Ist Grundbesitz vorhanden, kann der überlebende Ehegatte den Grundbesitz nicht ohne deren Zustimmung veräußern oder belasten. Sind die Kinder minderjährig, muß dazu die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden. Dem Gericht muß nachvollziehbar dargelegt werden, warum verkauft oder beliehen werden soll. Dient die Maßnahme dem Wohl der Kinder oder bleibt aus wirtschaftlichen Gründen keine andere Möglichkeit, z.B. die Kosten für das Einfamilienhaus können nicht mehr aufgebracht werden, weil ein Verdiener weggefallen ist, muß die Zustimmung erteilt werden. Anderenfalls ist sie zu versagen.

Werden die Kinder volljährig, wird oft die Auszahlung des Erbes verlangt. Verständlich! Wer hätte nicht gern als 18-jähriger ein Motorrad und eine eigene Wohnung.

Wenn volljährige Kinder nicht zustimmen, muß das Objekt verkauft und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Wenn man sich auf einen Käufer und/oder Kaufpreis nicht einigen kann, muß die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung (Zwangsversteigerung) eingeleitet werden. Herrliche Aussichten?

 

Ob...

...es dazu aber kommen muß, ist fraglich. Vielleicht verstirbt die gesamte Familie bei einem Verkehrsunfall. Vorstellbar wäre:

Vater verstirbt am Unfallort um 12.00 Uhr, Kind auf dem Weg zum Krankenhaus um 12.05 Uhr, Mutter im Krankenhaus um 12.10 Uhr.

 

Was...

...passiert dann? Dann lachen sich -vielleicht erst nach der Beisetzung -die Verwandten von Vater und Mutter ins Fäustchen und denken, sie hätten nach Familienstämmen zu gleichen Teilen geerbt. Falsch!: Mutter und Kind haben den Vater um 12.00 Uhr beerbt. Mutter hat das Kind um 12.05 Uhr beerbt. Um 12.10 Uhr sind die Verwandten der Mutter Erben geworden. Die Verwandten des Vaters gucken in die Röhre.

Fazit: Zeitabläufe bestimmen den einzelnen Erbfall. Auch bei gesetzlicher Erbfolge ist man nur in Gottes Hand.

Zu sprechen wäre noch über die Erbfolge bei Gütertrennung, über Pflichtteilsansprüche, Verzicht auf Pflichtteilsansprüche u.a. Das würde den Rahmen dieses Infos jedoch sprengen.

 

Kann man nicht...?

...sein Testament auch privatschriftlich errichten? Man kann.

Aus unserer anwaltlichen Tätigkeit und Erhebungen ist uns bekannt, daß 90 % aller privatschriftlichen Testamente falsch sind. Vielfach sind Formvorschriften nicht eingehalten. Meistens wird die Rechtslage nicht überblickt. Formulierungen entsprechen nicht dem tatsächlichen Willen des Testators, weil er sich falsch ausdrückt oder Rechtsbegriffe falsch verwendet. Der Streit ist dann bei Eintritt des Erbfalles vorauszusehen.

Vielfach sind privatschriftliche Testamente beim Tode des Erblassers auch nicht auffindbar, weil eine Person, die durch das Testament ausgeschlossen wurde, es vernichtet hat, weil für diese Person die gesetzliche Erbfolge günstiger ist.

Ein notarielles Testament wird bei Gericht hinterlegt. Vom Tode des Testators erfährt das Gericht durch das Standesamt und veranlaßt die Eröffnung des Testamentes. Habgierige Verwandte haben also keine Chance.

 

Wie alt sollte ich sein..?

...,um mein Testament zu errichten?

Man kann nicht früh genug über sein Vermögen nach dem Tode bestimmen, denn das einzig sichere am Leben ist der Tod.

Der Verfasser dieses Infos kam in die unangenehme Situation, im Urlaub auf einer Insel in Thailand sein Testament ändern zu müssen. Haben Sie Ihren Rechtberater zur Hand, wenn Sie in eine solche Situation kommen sollten?

Sie sehen: Es ist niemals zu früh und oftmals zu spät, sein Testament zu errichten.

 

Lassen Sie sich rechtzeitig fachlich durch Ihren Rechtsanwalt oder Notar beraten.

 

Kosten..?

Die Kosten bestimmen sich nach dem Vermögenswert dessen, der ein Testament errichtet, nach Abzug aller Schulden; bei Eheleuten nach dem Vermögen beider Eheleute.

Für ein Einzeltestament fallen an Notargebühren an:
Gegenstandswert: EUR 10.000,00 = EUR 54,00
Gegenstandswert: EUR 25.000,00 = EUR 84,00
Gegenstandswert: EUR 50.000,00 = EUR 132,00
Gegenstandswert: EUR 100.000,00 =EUR 207,00

jeweils zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Für ein gemeinschaftliches Testament fällt das Doppelte dieser Gebühren an.

 

* Dieses Info berücksichtigt die Rechtslage bei Zugewinngemeinschaft der Ehegatten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Info: Verkehrsunfall

 

Verkehrsunfall!! Was nun ???

Ob Sie wollen oder nicht: einem Unfall im Straßenverkehr kann man heute oft nicht mehr ausweichen, auch wenn man sorgsam alle Verkehrsregeln beachtet.

Wer hat schon Erfahrung mit der Situation Unfall?

Wie verhält man sich, um keine finanziellen Einbußen zu erleiden?

 

Am Unfallort

Zunächst gilt: einen kühlen Kopf bewahren. Auf keinen Fall sollten Sie sich vom Unfallgegner oder von potentiellen Zeugen einschüchtern lassen. Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, gegenüber Ihrem Unfallgegner, Dritten oder der Polizei spontane Schuldbekenntnisse abzugeben. Die rechtliche Relevanz derartiger Schuldbekenntnisse ist zwar umstritten, im Streitfall müssen Sie jedoch beweisen, wieso Sie zunächst Ihre Schuld eingeräumt haben, obwohl Sie kein Verschulden trifft. Auch Ihr Versicherer kann Ihnen den Versicherungsschutz versagen, wenn Sie bei unklarer Rechtslage Ihre Schuld eingestehen.

Verzichten Sie auf die Hinzuziehung der Polizei nur in den Fällen, in denen Ihr Verschulden zweifelsfrei feststeht (um eine Anzeige zu vermeiden).

Bis zum Eintreffen der Polizei sollte am Unfallort nichts verändert werden. Ist dies auf Grund der Verkehrslage nicht möglich: Fotografieren Sie oder fertigen Sie eine Skizze an.

Halten Sie selbst nach Unfallzeugen Ausschau und notieren Sie sich deren Personalien. Später finden Sie niemanden mehr!

 

 

Notieren:

Name und Anschrift des Fahrers (Führerschein) und des Halters (Fahrzeugschein), polizeiliches Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges sowie Kfz-Haftpflichtversicherer und Versicherungsscheinnummer des Gegners.

Sollte der Unfall polizeilich aufgenommen werden, überprüfen Sie in jedem Fall die Unfallmeldung der Polizei und lassen Sie diese gegebenenfalls korrigieren bzw. Ihre abweichende Darstellung des Unfallhergangs ebenfalls notieren. Sollte ein Verwarnungsgeld gegen Sie verhängt werden, bezahlen Sie dieses nur, wenn Ihre Schuld klar feststeht.

 

Was dann?

Nach dem Unfall stellen sich eine Reihe von Fragen. So zum Beispiel:

Über all diese Fragen werden Sie umfassend und fachkundig von Ihrem Rechtsanwalt im Einzelfall beraten. Nachfolgend einige grundlegende Informationen:

Höhe der Reparaturkosten

Auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet im einzelnen:

Die gegnerische Versicherung ersetzt die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs lediglich bis zur Höhe der Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Ausnahme von diesem Grundsatz: Übersteigen die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht und lassen Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren, ist der Gegner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, Ihnen die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu ersetzen. Grundsatz: Jedem Autofahrer ist das Interesse zuzubilligen, mit dem ihm vertrauten Fahrzeug auch weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen.

Sie können sich auch die sogenannten "fiktiven Reparaturkosten", d.h. die vom Gutachter ermittelten Kosten, erstatten lassen. Für diese Kosten gilt nach neuerer Rechtsprechung als Obergrenze jedoch der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs abzüglich seines Restwertes nach dem Unfall. Bei einer Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten können weder Nutzungsausfall noch Mietwagenkosten geltend gemacht werden.

Die Einschaltung eines Sachverständigen bringt oft Probleme mit sich, wenn es um die Erstattung der Kosten geht. Fragen Sie zuerst Ihre Fachwerkstatt nach der voraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten und dann Ihren Anwalt, bevor Sie einen Sachverständigen einschalten.

 

Restwert

Liegt Ihnen ein Sachvertändigengutachten über den Unfallschaden vor, ist darin in der Regel ein "Restwert" Ihres Fahrzeugs angegeben, der dem zu erzielenden Veräußerungserlös in beschädigtem Zustand entspricht. Wenn Sie das beschädigte Fahrzeug nun zu diesem Restwert veräußern, ohne vorher der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners Gelegenheit gegeben zu haben, ihrerseits ein Restwertangebot zu unterbreiten, kann dies zu Problemen führen. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich zwar ebenso wie das Landgericht Duisburg in Einzelfällen entschieden, daß  bei einer veräußerung zu dem vom Gutachter festgestellten Restwert dem Geschädigten kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann; Sie sollten im konkreten Fall jedoch anwaltlichen Rat einholen.


Mietwagen

Nicht alle Kosten für einen Mietwagen muß der Gegner voll ersetzen. Grundsätzlich haben Sie lediglich Anspruch auf ein Mietfahrzeug, wenn nicht die Kosten für ein Taxi niedriger sind. Wenn Sie ein Ersatzfahrzeug gleicher Klasse anmieten, erfolgt ein Abzug für ersparte Eigenkosten von 15 %; mieten Sie ein Fahrzeug niedrigerer Klasse an, verzichtet der Versicherer meist auf den Abzug. Ein Mietwagen steht Ihnen nicht zu, wenn Sie verletzt worden sind und nicht fahren oder gefahren werden können, oder wenn Sie einen Zweitwagen besitzen.

Viele Mietwagenfirmen bieten Ihnen jedoch ein höherwertiges Modell an, das dann nach einer geringeren Kategorie abgerechnet wird. Sie sollten sich dies immer bestätigen lassen und sich vergewissern, daß tatsächlich nur nach der geringeren Kategorie abgerechnet wird.

Fragen Sie Ihren Anwalt!

Dies gilt auch dann, wenn Ihnen eine "Abtretungserklärung" vorgelegt wird, nach der "der Versicherer alle Kosten übernimmt". Dies gilt jedoch nur, soweit der Versicherer die Mietwagenkosten als erstattungsfähig anerkennt. Der darüber hinausgehende Betrag wird von anderen Ersatzansprüchen (z.B. Reparaturkosten) in Abzug gebracht, so daß Sie diese Beträge letztlich selbst zahlen müssen.

Die Kfz-Versicherer ersetzen wegen der Preisunterschiede bei den einzelnen Mietwagenfirmen die Kosten nicht in jedem Fall. Dem Kunden wird zugemutet, in gewissem Umfang "Marktforschung" zu betreiben und festzustellen, ob die Preise des Mietwagenunternehmens, das er in Anspruch nehmen will, marktüblich sind. Es reicht aus, drei Vergleichsangebote einzuholen.

Sofern Sie auf ein Kfz nicht angewiesen sind, kann es sinnvoller sein, Nutzungsausfall zu beanspruchen. Ihnen steht für die Reparaturdauer bzw. die Zeit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein Geldanspruch zu, dessen Höhe sich nach dem Typ Ihres Fahrzeuges richtet.

Soll ich einen Anwalt einschalten?

Diese Frage drängt sich auf, da der Anwalt seine Leistungen bekanntlich nicht umsonst erbringt.

In die Regelung der gegen Sie gerichteten Ansprüche dürfen Sie nicht eingreifen. Dafür ist nur Ihr Versicherer zuständig.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden die Anwaltskosten in vollem Umfang von der gegnerischen Versicherung als Teil des Gesamtschadens übernommen.

Bei einem Teilverschulden Ihrerseits tragen Sie einen Teil der Kosten selbst, sofern diese Kosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind.

Fragen Sie Ihren Anwalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Info: Ehescheidung

 

 

"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen." (Sokrates)

Scheiden tut weh ...

Wenn man merkt, daß die Beziehung in einer Ehe nicht mehr funktioniert und Rettungsversuche gescheitert sind, muß man die Konsequenzen ziehen und sich vom Ehepartner trennen, um sich selbst und den Kindern die Folgen eines weiteren Zerwürfnisses zu ersparen und sein Leben neu ordnen.

Wir wollen Sie sachlich kurz informieren, damit es nicht zu einer Schlacht zwischen "Kesselflickern" kommt, die nicht nur die kostbaren Nerven, sondern vor allem einen Batzen Ihres guten Geldes kostet.

Wann wird geschieden...?

Vorraussetzung für die Scheidung ist zunächst die Feststellung des Scheiterns der Ehe - ohne daß ein Schuldvorwurf gemacht wird (Zerrüttungsprinzip).

Eine Ehe ist regelmäßig dann gescheitert, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide Parteien die Scheidung wünschen.

"Getrennt" leben bedeutet schon getrennte Schlafzimmer und keine Versorgung des anderen Ehepartners (getrenntes Kochen, keine Wäschepflege pp).

Die Unzumutbarkeit für einen Ehegatten, die Ehe noch länger fortzusetzen, kann in Ausnahmefällen zu einem vorzeitigen Scheidungsausspruch führen.Generell gilt: ein Jahr Trennungszeit muß eingehalten werden, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann.

 

Was regelt das Gericht...?

Bei einer Scheidung muß das Familiengericht von Amts wegen auch die folgenden Komplexe regeln. Andere Probleme werden vom Gericht nur auf besonderen Antrag einer Partei entschieden.

 

Wer erhält das Sorgerecht...?

Das Gericht muß von Amts wegen über das Sorgerecht für gemeinsame minderjährige Kinder entscheiden. Alleiniger Maßstab ist ausschließlich das Wohl des Kindes. Sind die Eltern sich über das Sorgerecht einig, wird das Gericht nach Anhörung der Kinder - wenn sie alt genug sind - und des Jugendamtes im Zweifel dem Vorschlag der Eltern folgen.

Die Sorgerechtsentscheidung kann zu jeder Zeit abgeändert werden, wenn es das Wohl des Kindes gebietet.

 

Was geschieht mit der späteren Rente...?

Es wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dadurch soll eine gleichmäßige Beteiligung der geschiedenen Ehegatten an den währen der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf eine Rente erreicht werden. Das Gericht überträgt Rentenanwartschaften des Ehegatten, der während der Ehe ein höheres Lohn- oder Gehaltseinkommen hatte und deshalb höhere Anwartschaften erworben hat, auf den Ehegatten, der geringere Anwartschaften erworben hat. Hier spielen Dauer von Ehe und Erwerbstätigkeit eine Rolle.

Der Ausschluß des Versorgungsausgleich ist nur in Ausnahmefällen möglich und muß vom Gericht genehmigt werden.

 

Wonach richtet sich der Unterhalt...?

...nicht nach einer "Trennungsschuld". Ausschlaggebend ist die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit des Berechtigten.

Der Unterhalt für Kinder wird in den meisten Oberlandesgerichtsbezirken nach der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" vom Gericht festgelegt. In dieser Tabelle sind von den Gerichten nach Einkommen und Kindesalter gestaffelte Beträge festgelegt, die monatlich als Unterhaltszahlungen geschuldet werden.

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Faustformel 3/7 der Einkommensdifferenz der Ehepartner. Ob bei der Berechnung Schulden zu berücksichtigen sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Das gilt insbesondere auch für evtl. Unterhaltsansprüche nach rechtskräftiger Scheidung.

 

Wer behält die Ehewohnung...?

Wenn sich die Parteien nicht über die Zuteilung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats (Gebrauchsgüter) einigen können, muß das Gericht auf besonderen Antrag die Gegenstände nach Zwecksmäßigkeit verteilen. Ggfs. ist auch eine Regelung hinsichtlich der Ehewohnung zu treffen, die auch Außenwirkung gegenüber einem Vermieter haben kann.

Gehört zum Vermögen ein Einfamilienhaus, ist das Gericht bei Zuordnung der Ehewohnung zur Nutzung an die Eigentumsverhältnisse nicht gebunden.

 

Wer erhält Vermögenswerte...?

Das hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten leben, ob und wie sie also die Vermögensverhältnisse untereinander geregelt haben. Drei Güterstände sind möglich.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche und tatsächliche Normalfall. Die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrennt. Jeder Ehegatte hat also sein eigenes Vermögen. Lediglich bei Beendigung der Ehe hat der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten (sog. Zugewinnausgleich).

Die Gütertrennung wird durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart. Bei diesem Güterstand ist die Ehe ohne Einfluß auf die güterrechtliche Situation der Ehelaute. Auch hier hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung der Ehe findet allerdings kein Zugewinnausgleich statt. Jeder behält, was ihm gehört.

Auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft bedarf des notariellen Ehevertrages. Sie führt zu einer Verschmelzung der beiderseitigen Vermögensmasse (sogenanntes Gesamtgut). Vermögen, das die Eheleute vertraglich einem bestimmten Ehegatten zuweisen, wird Sonder- oder Vorbehaltsgut. Diese Form ist selten anzutreffen.

Lediglich beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet bei der Beendigung der Ehe ein Ausgleich des Vermögensunterschiedes statt, der durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Kräfte der Ehegatten entstanden sein kann. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Zahlungsanspruch auf die Hälfte des Mehrwertes gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn. Zur Berechnung des Zugewinns ist ein Vergleich des Anfangsvermögen (was man mit in die Ehe gebracht hat) mit dem Endvermögen (was bei Eingang des Ehescheidungsantrags bei Gericht vorhanden war) beider Ehegatten erforderlich. Welcher Vermögenswert trotz späteren Erwerbs dem Anfangsvermögen zugerechnet werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden (z.B. Schenkungen, Erbschaften).

Durch Ehevertrag können bereits während der intakten Ehe Scheidungsfolgen geregelt werden, so daß im "Ernstfall" kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden können.

 

Was kostet die Ehescheidung...?

Dazu gilt, je mehr gestritten wird, desto teurer!

Eine allgemeingültige Kostenprognose kann es nicht geben. Hierzu sind die Einzelfälle zu unterschiedlich. Vernunft und Vergleichsbereitschaft lassen die Kosten dramatisch sinken.

Ein vor dem Notar geschlossener Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung können bei geringen Notarkosten erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten ersparen.

Lassen Sie sich rechtzeitig und fachkundig durch Ihren Anwalt beraten.