Nützliche Tips....

Nachmieter-Stellung
Ein Vermieter ist
grds. nicht verpflichtet, einen vom Mieter gestellten Nachmieter zu
akzeptieren, damit der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen
werden kann. Lediglich in Ausnahmefällen kann es dem Vermieter im Einzelfall
nach Treu und Glauben verwehrt sein, einen vom Mieter vorgeschlagenen
Nachmieter ohne Begründung abzulehnen.
Auch die weit verbreitete
Annahme, der Mieter müsse vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden,
wenn er drei solvente Nachmieter anbietet, ist in dieser allgemeinen
Form falsch. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter sich ausdrücklich
mit einer vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei
Stellen eines Nachmieters einverstanden erklärt hat (OLG Düsseldorf,
10 U 57/98).
Um spätere Beweisprobleme auszuschalten, empfiehlt es sich, eine entsprechende
Vereinbarung bereits in den Mietvertrag aufzunehmen.

Beendigung
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
können Leistungen, die sie während des Bestehens der Gemeinschaft aufgewendet
haben, nach deren Scheitern nicht zurückfordern. Etwas anderes gilt
dann, wenn eine klare Absprache über den finanziellen Ausgleich getroffen
worden ist oder wenn Einigkeit bestand, mit dem Geld einen “gemeinschaftlichen
Wert” zu schaffen. Dies bedeutet, daß die Partner sich einig waren,
daß der finanzierte Gegenstand beiden gehören sollte (BGH II ZR 269/96).
Auch hier empfiehlt es sich also, schon zu Zeiten,
intakter Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Scheiterns zu bedenken
und entsprechende Regelungen zu treffen.

Verlust
des Versicherungsschutzes
Bei Regulierung eines Unfallschadens über die eigene Vollkaskoversicherung
fragt der Versicherer regelmäßig nach, ob an dem Fahrzeug - reparierte
- Vorschäden vorhanden sind. Beantwortet der Versicherungsnehmer diese
Frage falsch, riskiert er den Verlust seines Versicherungsschutzes.
Dies gilt auch dann, wenn der Vorschaden vom Versicherer selbst reguliert
worden ist.

Betreuungsverfügung
und Patiententestament
Im Falle einer Erkrankung erhalten nur die engsten Angehörigen eines
Patienten Auskunft von den behandelnden Ärzten. Oftmals stehen Freunde
und Lebensgefährten dem Patienten jedoch näher.
Will eine Person, die nicht zu den nächsten Angehörigen gehört, Auskunft
über den Zustand eines Patienten erhalten, beruft der jeweils behandelnde
Arzt sich auf seine Schweigepflicht, obwohl dies möglicherweise dem
Wunsch und Willen des Patienten nicht entspricht.
Man kann für solche Fälle vorsorgen und in einer Betreuungsverfügung
eine Person, die nicht zu den nächsten Angehörigen gehört, benennen,
die dann lebenswichtige Entscheidungen treffen kann.
Eine solche Erklärung kann privatschriftlich gefaßt werden und bedarf
nicht notarieller Beurkundung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist
jedoch immer eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift zu empfehlen.
Der Patient kann vielfach über lebensverlängernde Behandlungen und Maßnahmen
im Falle einer Erkrankung auch bei sicherer Todesprognose nicht mehr
entscheiden. Er kann diese Entscheidung durch ein "Patiententestament"
schon vor einer Erkrankung treffen. Auch hier sollte die Unterschrift
aus Rechtsgründen notariell beglaubigt sein.
Die Rechtsprechung zur Betreuungsvollmacht ist uneinheitlich. Über die
Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers kann es Streit geben,
ebenso über die Frage, ob der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht
erkannt hat. Deshalb empfielt sich aus Gründen der Rechtssicherheit
eine notarielle Beurkundung.

Selbstverschuldeter
Verkehrsunfall
Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall stehen den Mitfahrern
Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer und damit gegen dessen Pkw-Haftpflichtversicherung
zu, auch wenn es sich um Familienmitglieder des Fahrers handelt.
Diese Ansprüche sollten auch grds. geltend gemacht werden,
da es dabei nicht um eine strafrechtliche Verfolgung, sondern lediglich
um zivilrechtliche Zahlungsansprüche geht, die von der Fahrzeughaftpflichtversicherung
ausgeglichen werden müssen.
Dies gilt nicht für Unfälle, bei denen den Fahrer kein Verschulden
trifft (z.B. technisches Versagen der Bremsen, etc. oder unabwendbare
Ereignisse wie eine Ölspur auf der Fahrbahn oder unerwartet auftretendes
Blitzeis).

Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Für Steuerzahler, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft Zahlungen an den Partner leisten, gibt es erhebliche Steuererleichterungen: Zum Abzug der
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen verlangt das Finanzamt keinen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid des Sozialamtes mehr. Es genügt die Bestätigung der unterstützten Person.
Unterhaltsleistungen sind an den Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft abzugsfähig, wenn ihm wegen des Zusammenlebens das Einkommen des Partners
teilweise zugerechnet und deshalb die Sozial- oder die Arbeitslosenhilfe gekürzt oder verweigert wird. Die Finanzverwaltung geht jetzt davon aus, dass bei eheähnlichen Gemeinschaften
wegen der weitgehenden sozialrechtlichen Gleichbehandlung mit Eheleuten die Voraussetzung für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen auch dann erfüllt sind, wenn kein Antrag
auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gestellt worden ist. Die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheides wird nicht mehr verlangt. Die unterstützte Person muss aber schriftlich versichern
- dass sie keine Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
- dass sie in einer nichtehelichen Gemeinschaft mit dem Steuerzahler lebt oder sie mit dem Steuerzahler verwandt oder verschwägert ist und mit diesem eine Haushaltsgemeinschaft
im Sinne einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung bildet,
-über welche anderen Einkünfte, Bezüge und Vermögenswerte sie verfügt.
Liegt diese Versicherung vor, so sind Unterhaltsaufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen liegt bei 7.188,00 €
im Jahr, wobei allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angerechnet werden.