Nützliche Tips....



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Nachmieter-Stellung

Ein Vermieter ist grds. nicht verpflichtet, einen vom Mieter gestellten Nachmieter zu akzeptieren, damit der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden kann. Lediglich in Ausnahmefällen kann es dem Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter ohne Begründung abzulehnen.

Auch die weit verbreitete Annahme, der Mieter müsse vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden, wenn er drei solvente Nachmieter anbietet, ist in dieser allgemeinen Form falsch. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter sich ausdrücklich mit einer vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietvertrag bei Stellen eines Nachmieters einverstanden erklärt hat (OLG Düsseldorf, 10 U 57/98).
Um spätere Beweisprobleme auszuschalten, empfiehlt es sich, eine entsprechende Vereinbarung bereits in den Mietvertrag aufzunehmen.

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Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Leistungen, die sie während des Bestehens der Gemeinschaft aufgewendet haben, nach deren Scheitern nicht zurückfordern. Etwas anderes gilt dann, wenn eine klare Absprache über den finanziellen Ausgleich getroffen worden ist oder wenn Einigkeit bestand, mit dem Geld einen “gemeinschaftlichen Wert” zu schaffen. Dies bedeutet, daß die Partner sich einig waren, daß der finanzierte Gegenstand beiden gehören sollte (BGH II ZR 269/96).

Auch hier empfiehlt es sich also, schon zu Zeiten, intakter Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Scheiterns zu bedenken und entsprechende Regelungen zu treffen.

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Verlust des Versicherungsschutzes

Bei Regulierung eines Unfallschadens über die eigene Vollkaskoversicherung fragt der Versicherer regelmäßig nach, ob an dem Fahrzeug - reparierte - Vorschäden vorhanden sind. Beantwortet der Versicherungsnehmer diese Frage falsch, riskiert er den Verlust seines Versicherungsschutzes. Dies gilt auch dann, wenn der Vorschaden vom Versicherer selbst reguliert worden ist.

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Betreuungsverfügung und Patiententestament

Im Falle einer Erkrankung erhalten nur die engsten Angehörigen eines Patienten Auskunft von den behandelnden Ärzten. Oftmals stehen Freunde und Lebensgefährten dem Patienten jedoch näher.
Will eine Person, die nicht zu den nächsten Angehörigen gehört, Auskunft über den Zustand eines Patienten erhalten, beruft der jeweils behandelnde Arzt sich auf seine Schweigepflicht, obwohl dies möglicherweise dem Wunsch und Willen des Patienten nicht entspricht.
Man kann für solche Fälle vorsorgen und in einer Betreuungsverfügung eine Person, die nicht zu den nächsten Angehörigen gehört, benennen, die dann lebenswichtige Entscheidungen treffen kann.
Eine solche Erklärung kann privatschriftlich gefaßt werden und bedarf nicht notarieller Beurkundung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch immer eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift zu empfehlen.
Der Patient kann vielfach über lebensverlängernde Behandlungen und Maßnahmen im Falle einer Erkrankung auch bei sicherer Todesprognose nicht mehr entscheiden. Er kann diese Entscheidung durch ein "Patiententestament" schon vor einer Erkrankung treffen. Auch hier sollte die Unterschrift aus Rechtsgründen notariell beglaubigt sein.
Die Rechtsprechung zur Betreuungsvollmacht ist uneinheitlich. Über die Frage der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers kann es Streit geben, ebenso über die Frage, ob der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht erkannt hat. Deshalb empfielt sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine notarielle Beurkundung.

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Selbstverschuldeter Verkehrsunfall

Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall stehen den Mitfahrern Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer und damit gegen dessen Pkw-Haftpflichtversicherung zu, auch wenn es sich um Familienmitglieder des Fahrers handelt.

Diese Ansprüche sollten auch grds. geltend gemacht werden, da es dabei nicht um eine strafrechtliche Verfolgung, sondern lediglich um zivilrechtliche Zahlungsansprüche geht, die von der Fahrzeughaftpflichtversicherung ausgeglichen werden müssen.

Dies gilt nicht für Unfälle, bei denen den Fahrer kein Verschulden trifft (z.B. technisches Versagen der Bremsen, etc. oder unabwendbare Ereignisse wie eine Ölspur auf der Fahrbahn oder unerwartet auftretendes Blitzeis).

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Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Für Steuerzahler, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft Zahlungen an den Partner leisten, gibt es erhebliche Steuererleichterungen: Zum Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen verlangt das Finanzamt keinen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid des Sozialamtes mehr. Es genügt die Bestätigung der unterstützten Person.

Unterhaltsleistungen sind an den Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft abzugsfähig, wenn ihm wegen des Zusammenlebens das Einkommen des Partners teilweise zugerechnet und deshalb die Sozial- oder die Arbeitslosenhilfe gekürzt oder verweigert wird. Die Finanzverwaltung geht jetzt davon aus, dass bei eheähnlichen Gemeinschaften wegen der weitgehenden sozialrechtlichen Gleichbehandlung mit Eheleuten die Voraussetzung für die Anerkennung von Unterhaltsleistungen auch dann erfüllt sind, wenn kein Antrag auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gestellt worden ist. Die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheides wird nicht mehr verlangt. Die unterstützte Person muss aber schriftlich versichern

- dass sie keine Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,

- dass sie in einer nichtehelichen Gemeinschaft mit dem Steuerzahler lebt oder sie mit dem Steuerzahler verwandt oder verschwägert ist und mit diesem eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne einer gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung bildet,

-über welche anderen Einkünfte, Bezüge und Vermögenswerte sie verfügt.

Liegt diese Versicherung vor, so sind Unterhaltsaufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen liegt bei 7.188,00 € im Jahr, wobei allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person angerechnet werden.