Info: Reise
Der Reisevertrag, § 651a BGB, wird zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen; das Reisebüro tritt in der Regel lediglich als Vermittler auf.Sobald eine Anzahlung von mehr als 10% des Reisepreises, höchstens DM 500,00, vor Beendigung der Reise gefordert wird, hat der Veranstalter dem Reisenden einen Sicherungsschein zu übergeben. Mit diesem Sicherungsschein muß dem Reisenden ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen ein deutsches Versicherungsunternehmen oder ein deutsches Kreditinstitut auf Erstattung des gezahlten Reisepreises sowie der Aufwendungen des Reisenden für die Rückreise bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters übertragen werden, § 651k BGB.
Vor Antritt der Reise (Reisebeginn) kann der Reisende eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle die Reise antritt, § 651b BGB. Der Reiseveranstalter kann diese Ersatzperson nur ablehnen, wenn diese die Reiseanforderungen nicht erfüllt (z.B. gesundheitliche Anforderungen bei einer Bergtour, etc.) oder der Teilnahme gesetzliche oder behördliche Verbote entgegenstehen ( z.B. Einreiseverbot in das Reiseland, Ausreiseverbot im Heimatland, etc.). Mehrkosten, die dadurch entstehen, sind vom Reisenden zu bezahlen.
Der Reisende kann bis zum Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten, § 651i BGB. Der Reisepreis muß dann von ihm nicht gezahlt werden; der Reiseveranstalter kann jedoch eine Entschädigung verlangen, die in der Regel einem Bruchteil des Reisepreises entspricht ( z.B. bis 10 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, danach 50% des Reisepreises).
Aufgrund "höherer Gewalt" kann der Reisevertrag sowohl vom Veranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, § 651j BGB. Dazu zählen u.a. Krieg, Naturkatastrophen, Seuchen, Fluglotsenstreik, etc. . Informieren Sie sich beim Auswärtigen Amt, ob von dort eine Warnung für Ihr Reiseland ausgesprochen wird, da dies dann von der Rechtsprechung als Kündigungsgrund akzeptiert wird.
Stellt der Reisende nach Antritt der Reise fest, daß die Leistungen des Reiseveranstalters nicht den versprochenen und vertraglich geschuldeten Leistungen entsprechen (Fehler bzw. Fehlen von zugesicherten Eigenschaften), kann der Reisende vom Veranstalter Abhilfe verlangen, § 651c BGB; d.h., der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Tut er dies innerhalb einer vom Reisenden gesetzten Frist nicht, weigert er sich oder besteht ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters selbst Abhilfe schaffen.
Der Reisende kann den Reisepreis für die Dauer des Vorhandenseins des Mangels zu einem bestimmten Prozentsatz mindern, wenn er den Mangel dem Veranstalter angezeigt hat, § 651d BGB. In Höhe des geminderten Reisepreises hat er dann in der Regel einen Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter, falls er den Reisepreis, wie allgemein üblich, im Voraus gezahlt hat.
Liegt ein erheblicher Mangel ( z.B. geringwertigeres Hotel, ständiger Baulärm, Verschiebung des Reisetermins um mind. einen Tag, etc.) vor, kann der Reisende den Reisevertrag nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist kündigen, § 651e BGB. Das gleiche gilt, wenn die Fortsetzung der Reise für den Reisenden unzumutbar ist ( z.B. fehlende Diätverpflegung für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung der Rückreise um mind. einen Tag, Abflugsverspätung um mind. zehn Stunden, Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden, etc.).
Der Veranstalter kann in diesem Fall , ebenso wie bei einer Kündigung infolge höherer Gewalt nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen, es sei denn, diese haben für den Reisenden kein Interesse mehr ( z.B. wenn der Reisende mit Lärm belästigt wird, die Unterkunft Mängel aufweist und der Reisende deswegen kündigt, der Reisende bei einer Erholungsreise bei Ankunft im Hotel feststellt, daß keine Reservierung vorliegt, etc.). Ist die Rückreise Bestandteil des Reisevertrages, sind die Kosten der vorzeitigen unverzüglichen Rückreise vom Veranstalter zu tragen.
Trifft den Veranstalter oder einen seiner Vertragspartner, die für ihn Reiseleistungen erbringen, (Leistungsträger) ein Verschulden an dem Reisemangel, so hat er dem Reisenden neben Abhilfe und Minderung auch Schadensersatz zu leisten, § 651f BGB. Dazu zählen insbesondere Körperschäden und Gesundheitsverletzungen, Ersatz nutzloser Aufwendungen (z.B. Kosten eigener Anreise, Mehrpreis für eine andere Unterkunft) etc.
Ansprüche auf Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz sind innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise schriftlich beim Veranstalter anzumelden, § 651g BGB. Diese Ansprüche verjähren nach Ablauf von sechs Monaten seit dem vertraglich vorgesehenem Ende der Reise, wobei die Zeit zwischen schriftlicher Geltendmachung der Ansprüche durch den Reisenden und Zurückweisung durch den Veranstalter nicht mitgerechnet wird (Hemmung der Verjährung).
Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf das Dreifache des Reisepreises beschränken, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Schaden allein auf das Verschulden eines Leistungsträgers des Veranstalters zurückzuführen ist, § 651h BGB.
Wenn einer eine Reise tut, ........ sollte er sich vor Antritt derselben Gedanken machen, welche Versicherungen für die Reise notwendig oder sinnvoll sind. In Betracht kommen insoweit eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reiseabbruchversicherung, eine Reisegepäckversicherung, eine Auslandskrankenversicherung sowie ggf. eine ergänzende Pkw-Haftpflichtversicherung.
Bei der Auslandskrankenversicherung ist zu überlegen, ob man eine ganzjährige oder eine auf die Dauer der Reise begrenzte Versicherung abschließt. Bereits bei einer Reisedauer von drei Wochen kann eine ganzjährige Auslandskrankenversicherung günstiger sein.
Bei einer beabsichtigten Anmietung eines Pkw's im Urlaub ist zu beachten, daß nicht in allen Ländern ein Kfz-Haftpflichtversicherungssystem wie in Deutschland existiert. In einigen Ländern kommt die gegnerische Versicherung nur begrenzt für Unfallschäden auf. Dieses Risiko wird zwischenzeitlich zwar von einer Vielzahl von Kfz-Versicherern für ihre Kunden im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung mit abgedeckt; sollte dies aber nicht der Fall sein, ist der Abschluß einer Zusatzversicherung (sog. Mallorca-Police) ggf. sinnvoll. Eine Nachfrage bei Ihrer Versicherung lohnt sich in jedem Fall.
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