Urteile....
- BGB-Gesellschaft kann jetzt auch klagen und verklagt werden
- Keine Unterhaltspflicht bei Besuch einer weiterbildenden Schule
- KFZ-Verkauf als "fabrikneu"
- Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkel
- Wehrdienstrückstellung wegen Ausbildungsplatzverlust
- Gewährleistungsausschluß und Gebrauchtwagenkauf
- Anforderung an eine wirksame Unterschrift
- Zustellungen an den Geschäftsführer einer GmbH
- Skontoabzug bei Zahlung durch Verrechnungsscheck
- Honorarvereinbarung mit Zahnärzten
- Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils
- Herausklagen säumiger Miteigentümer
BGB-Gesellschaft kann jetzt auch klagen und verklagt werden
Nach einer Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 29. Januar 2001 ( II ZR 331/00) ist auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft bzw. GbR) rechts- und parteifähig.
Mit diesem Urteil rückt der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach bei einer BGB-Gesellschaft stets alle Gesellschafter klagen oder verklagt werden mußten.
Zukünftig ist daher eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen auch aus einem allein gegen die Gesellschaft gerichteten Schuldtitel möglich. Soll dagegen in das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter vollstreckt werden, die ja für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich haften, muß nach wie vor ein Schuldtitel gegen den/die jeweiligen Gesellschafter erwirkt werden.
Keine Unterhaltspflicht bei Besuch einer weiterbildenden Schule
Nach Auffassung des OLG Koblenz hat ein volljähriges Kind geschiedener Eltern, das bei einem Elternteil lebt und noch die Schule besucht, nur dann noch einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn es sich um eine “allgemeinbildende Schule” handelt. Im vom OLG Koblenz entschiedenen Fall besuchte das Kind die höhere Berufsfachschule Wirtschaft und war schon im Besitz der mittleren Reife. Es war wegen des Schulbesuchs nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Das Gericht vertritt die Auffassung, eine weitere Unterhaltspflicht bestehe hier nicht, da das Kind bereits über einen allgemeinen Schulabschluß verfüge (OLG Koblenz, 13 WF 26/99).
Ein Kfz, welches vor dem Verkauf schon mehr als ein Jahr “gestanden” hat, darf nicht mehr als fabrikneu verkauft werden. Dies sei angesichts von Materialermüdung und Umwelteinflüssen wie Sonne, Wind und Regen auf Lack, Kunststoff- und Gummiteile nicht angemessen. Schon eine – falsche - Zusicherung “ins Blaue hinein”(d.h. ohne konkrete Kenntnis des Erklärenden), es handele sich um ein fabrikneues Fahrzeug, genügt um Schadensersatzansprüche des Käufers zu begründen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 42/97).
Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkel
Seit Einführung des Kindschaftsrechts-Reformgesetzes am 01.07.98 steht grds. auch Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu. Dieses ist nur dann abzulehnen, wenn das “Kindeswohl” ansonsten gefährdet werden würde. Dazu reicht es nicht aus, daß zwischen Eltern und Großeltern Streit besteht, was sogar bis zu gegenseitigen Strafanzeigen gehen kann. Ein Umgangsrecht der Großeltern ist aber zu versagen, wenn die Eltern verhindern wollen, daß das Kind in diese Streitigkeiten hineingezogen wird (OLG Frankfurt a.M., 20 W 281/97)
Wehrdienstrückstellung wegen Ausbildungsplatzverlust
Der mit der Einberufung zum Wehrdienst verbundene Verlust eines bereits zugesagten Ausbildungsplatzes kann die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, daß der Wehrpflichtige nach Ableistung seines Wehrdienstes diese Ausbildung weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich ist (NJW 1998, 1506).
Gewährleistungsausschluß und Gebrauchtwagenkauf
Die Klausel "soweit ihm [dem Verkäufer] bekannt" führt dann nicht zu einem Gewährleistungsausschluß für dem Gebrauchtwagenverkäufer nicht positiv bekannte Mängel oder fehlende zugesicherte Eigenschaften, wenn sich aus dem übrigen Vertrag der Eindruck gewinnen läßt, der Verkäufer wolle für das Fehlen des Mangels oder das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaft gerade einstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angabe unter der Rubrik " soweit nicht nachstehend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert werden:" und der einleitenden Formulierung "Der Verkäufer sichert zu ..." erfolgt.
Anforderungen an eine wirksame Unterschrift
Nicht jeder "Schriftzug", der als Unterschrift gedacht ist, wird auch als solche gewertet. Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluß vom 13. Februar 1998 ( 7 W 6/98) nochmals klargestellt, welche Anforderungen an eine gültige Unterschrift zu stellen sind. Danach ist für eine Unterschrift genügend, aber auch erforderlich, daß "ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristischen Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert. Zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt."
Zustellungen an den Geschäftsführer einer GmbH
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 13. Februar 1998 (7 W 6/98) ausgeführt, daß eine Zustellung an den Geschäftsführer einer GmbH, wie bei jedem anderen Vertreter auch, grds. an jedem Ort erfolgen kann, wo dieser angetroffen wird, also z.B. auch in dessen Wohnung. Dagegen ist eine Ersatzzustellung oder Niederlegung (§§ 181,182 ZPO) außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der GmbH nur dann zulässig, wenn kein besonderes Geschäftslokal vorhanden ist.
Skontoabzug bei Zahlung durch Verrechnungsscheck
(BGH, Urteil v. 11.02.1998, VIII ZR 287/97)
Ist zwischen Vertragspartnern vereinbart: "Zahlbar innerhalb von X Tagen mit Y % Skonto" genügt zur Fristwahrung bei Übersendung eines Verrechnungsschecks die Übergabe an die Post zur Beförderung. Kommt es bei der Beförderung seitens der Post zu Verzögerungen, geht dies nicht zu Lasten des Zahlenden. Dieser muß die rechtzeitige Übergabe an die Post im Zweifel jedoch beweisen.Honorarvereinbarungen mit Zahnärzten
(BGH, Urteil v. 19.02.1998, III ZR 106/97)
Honorarvereinbarungen zwischen Patient und Zahnarzt sind, soweit sie über die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgeschriebenen Gebührenrahmen hinausgehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Zunächst muß die Vereinbarung vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich geschlossen werden. Diese muß darauf hinweisen, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Darüber hinaus darf sie keine weiteren Erklärungen enthalten. Insbesondere darf die Gebührenvereinbarung keine auf die Vergütungshöhe bezogenen Erläuterungen enthalten, die Freiheit des Patienten beeinträchtigen, sich für oder gegen eine Vergütungsvereinbarung zu entscheiden.
Ferner darf in der Vereinbarung nicht lediglich ein Gebührenrahmen angegeben sein, so daß dem Zahnarzt die Bestimmung der Gebührenhöhe allein überlassen bleibt. Dem Patienten soll vielmehr bereits vor Erbringung der zahnärztlichen Leistung deutlich gemacht werden, welche Vergütung er dem Zahnarzt schuldet.
Eine Honorarvereinbarung ist zwar grds. auch noch während laufender Behandlung für anschließend zu erbringende Leistungen möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn es dem Patienten nicht zuzumuten ist, die weitere Behandlung abzulehnen und einen anderen Zahnarzt mit der Weiterbehandlung zu betrauen.Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils
(BGH, Beschluß v. 30.10.1997, 4 StR 647/96)
Wer auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Lichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.Herausklagen säumiger Miteigentümer
Wohnungseigentümer können wegen notorischer Zahlungsrückstände gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aus ihrer Immobilie geklagt werden. Dies Entschied der BGH in der Enscheidung V ZR 26/06 vom 19.01.2007. Voraussetzung sei allerdings eine Abmahnung. Der erzwungene Verkauf ist dann zulässig, wenn der Eigentümer seinen Pflichten gegenüber den Miteigentümern derart gravierend verletzt habe, dass den anderen ein Fortführen der Gemeinschaft unzumutbar geworden sei. Voraussetzung ist ferner, dass sich der Eigentümer länge als drei Monate und mit mehr als drei Prozent des Einheitswertes der Wohnung im Verzug befinde.